Rentenüberleitung Ost/West abgeschlossen!

Seit einem Jahr gilt das sogenannte „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz“. Das Gesetz betrifft Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in den neuen Bundesländern entrichtet wurden/werden. Unsere Versichertenberater/Innen werden oft gefragt, wie diese Beiträge bei der Rente berücksichtigt werden.

Die Verdienste in den neuen Bundesländern sind im Regelfall niedriger als in den alten Bundesländern. Damit hieraus kein rentenrechtlicher Nachteil entsteht, werden diese für die Rentenberechnung hochgerechnet. Das erfolgt in der Weise, dass der tatsächlich erzielte Verdienst, soweit er der Beitragsberechnung unterworfen wurde, mit Hilfe eines Umrechnungswertes aus der Anlage 10 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) multipliziert wird. Der so errechnete Wert wird – ggf. begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze – in die Rentenberechnung eingestellt. Ein Beispiel: Claudia H. hat im Jahr 2016 in Leipzig einen Verdienst von 32.000,00 EUR erzielt. Der Umrechnungswert für 2016 beträgt 1,1415. In die Rentenberechnung wer-den aber 36.528,00 EUR eingestellt. Das ergibt einen Wert von 1,0094 Entgeltpunkten.

Da es sich in diesem Fall um Entgeltpunkte (Ost) handelt, werden diese Entgeltpunkte mit dem – noch – niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert. Dieser beträgt ab 01.07.2018 30,69 EUR. So ergeben sich – isoliert betrachtet – 30,98 EUR monatliche Rente. In dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz werden nun zum einen der Umrechnungswert aus der Anlage 10 ab dem 01.01.2019 in sieben gleichen Schritten bis auf 1,0 reduziert (erreicht am 01.01.2025) und im Gegenzug wird der aktuelle Rentenwert (Ost) seit 01.07.2018 in ebenfalls sieben gleichen Schritten an den aktuellen Rentenwert, der für die in den alten Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte maßgebend ist, angepasst. Der aktuelle Rentenwert wird zum 01.07.2024 einheitlich sein.

Ab dem 01.01.2025 wird es keine unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und auch keine unterschiedlichen Bezugsgrößen mehr geben. Das bedeutet, dass bei der Einkommensanrechnung bei dem Bezug einer Witwen- oder Witwerrente sich die anzurechnenden Beträge verringern werden und die oder der Berechtigte sich über höhere Bezüge freuen darf.

 

Lothar Poguntke, Weilheim i. OB März 2018