EGK, eGA, ePA – was ist das? Begriffe erklärt rund um die Telematik (Teil 2/2)

Notfalldaten (NFD)

Notfallrelevante medizinische Informationen, die aus der medizinischen Vorgeschichte des Patienten resultieren (beispielsweise Dauerdiagnosen, Dauermedikation). Sie können auf der eGK gespeichert und in Notfallsituationen vom Arzt ausgelesen werden.

Sie sollen dem behandelnden Arzt daher sofort, also auch ohne die Zustimmung des Versicherten, mittels PIN zugänglich sein. Die erstmalige Anlage der NFD erfolgt auf Wunsch des Patienten durch einen Arzt, der im Idealfall ein umfassendes Bild von der medizinischen Situation des Patienten hat, etwa ein Hausarzt oder Krankenhausarzt. Sind später Aktualisierungen beispielsweise der Medikation not-wendig, können diese durch jeden Arzt, bei dem eine weitere notfallrelevante Information erhoben wurde, vorgenommen werden. Die Verarbeitung und Nutzung der medizinischen Daten muss dabei auch ohne Netzzugang zur TI funktionieren. Es besteht die Möglichkeit, die Notfalldaten für normale Behandlungssituationen mit der PIN zu schützen.

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Die eGK bietet die Möglichkeit, den Medikationsplan in elektronischer Form auf der eGK zu speichern und zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS-Datenmanagement) zu unterstützen. Der Medikationsplan umfasst Patientenstammdaten wie Name und Geburtsdatum, medikationsrelevante Daten wie Allergien und Unverträglichkeiten und die Medikation des Patienten (sowohl verordnete als auch rezeptfreie Medikamente), Informationen zur Anwendung (Dosis, Zeitpunkt, Häufigkeit etc.). Auch aufgeführt sind Arzneimittel, die aktuell nicht mehr eingenommen werden, jedoch in die Überprüfung der Sicherheit der Arzneimitteltherapie durch den Arzt, Apotheker oder Zahnarzt einbezogen werden.

Ziel ist es, das Risiko von arzneimitteltherapiebezogenen Problemen für den Patienten zu verringern.

Das Speichern des Medikationsplans auf der eGK ist für die Versicherten freiwillig.

Patientenquittung

Elektronischer Datensatz, der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen Auskunft über in Anspruch genommene Leistungen und die damit verbundenen (vorläufigen) Kosten gibt. Auf Wunsch haben die Versicherten die Möglichkeit, vom Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus eine solche Patienten-quittung direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals zu erhalten.

Alternativ können Versicherte auch auf Antrag Auskunft über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten erhalten.

 

Quelle: ersatzkasse magazin

Bild: DAK-Gesundheit/Wigger