EGK, eGA, ePA – was ist das? Begriffe erklärt rund um die Telematik (Teil 1/2)

Telematikinfrastruktur (TI)

Die TI bildet – als sicheres digitales Gesundheits-netz – die Grundlage für den einrichtungsübergreifenden Austausch von behandlungsnotwendigen medizinischen Daten (Patientendaten) und Informationen unter den (berechtigten) Beteiligten im Gesundheitswesen.

Es soll zur Verbesserung der Qualität und Effizienz in der Patientenversorgung beitragen. Die eGK ist dabei der Schlüssel zur TI, sie bindet den Versicherten in die elektronische Kommunikation ein. Der TI liegt, neben den speziellen gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes und der Informationssicherzeit der eGK, eine Datenschutz- und Informationssicherheitsstrategie zugrunde. Für die Anwendungen der TI bestehen Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen.

Datenschutz

Dem Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten innerhalb der TI kommt ein besonderes Augenmerk zu. Er wird sowohl durch gesetzliche als auch durch technische Maßnahmen im Rahmen der Architektur zur Entwicklung der eGK sichergestellt. Dazu gehören ein seitens der gematik (Betreibergesellschaft der TI) erstelltes Sicherheitskonzept sowie notwendige Zertifizierungsmaßnahmen für alle eingesetzten technischen Komponenten und Dienste.

Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Die eGK dient als Mikroprozessorkarte den Pflicht- und freiwilligen Anwendungen. Zur Pflichtanwendung der eGK zählt das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Zu den für den Versicherten freiwilligen Anwendungen gehören:

- Notfalldaten (NFD)

- eMedikationsplan (eMP)

- elektronische Patientenakte (ePA)

Über die Nutzung der freiwilligen Anwendungen entscheidet allein der Versicherte. Die eGK verfügt auch gegenüber der vorhergehenden Krankenversichertenkarte (KVK) über neue Sicherheitsmerkmale, wie beispielsweise das Lichtbild (bis auf einzelne Ausnahmen) auf der Vorderseite (zur Vermeidung von Missbrauch und Verwechslungen), die PIN (Persönliche Identifikationsnummer) und das „Zwei-Schlüssel-Prinzip“ aus eGK (1. Schlüssel) und Heilberufsausweis (HBA) (2. Schlüssel).

Im Falle des Verlustes der eGK sollte sich der Versicherte unverzüglich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Diese sperrt die eGK. Die ggf. mittels der eGK gespeicherten medizinischen Daten sind jedoch durch das „Zwei-Schlüssel-Prinzip“ geschützt.

Elektronische Gesundheitsakte (eGA)

Krankenkassen können ihren Versicherten im Sinne der Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung eine (von Dritten angebote-ne) persönliche eGA zur Verfügung stellen/finanzieren. Anbieter solcher Produkte befinden sich bereits am Markt (z.B. TK-Safe, Vivy). Die eGA ist von der elektronischen Patientenakte (ePA) zu unterscheiden.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Die ePA soll Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten aufnehmen. In Abgrenzung zur elektronischen Gesundheitsakte (eGA) unterliegt sie dem strengen Zulassungsverfahren der gematik sowie hohen Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit. Es zeichnet sich ab, ePA und eGA künftig in eine gemeinsame ePA-Architektur zusammen zu führen.

Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Die eGK muss laut gesetzlicher Vorgabe technisch in der Lage sein, den eArztbrief zu unterstützen. Dieser beinhaltet Befunde, Diagnosen, Therapie-empfehlungen sowie Behandlungsberichte und soll dem gezielten Informationsaustausch über das Krankheitsgeschehen eines Versicherten zwischen den mit- oder weiterbehandelnden Ärzten dienen. Bisher zählt noch der Arztbrief in Papierform als gängigste Form der Übermittlung.

 

Quelle: ersatzkasse magazin

Bild: DAK-Gesundheit/Wigger