Neues aus der Rentenversicherung – Rentenrecht und Corona

Für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) ist durch das Sozialschutz-Paket für das Kalender-Jahr geregelt worden, dass die Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300,-- € auf 44.590 € angehoben und ein Hinzuverdienstdeckel nicht angewendet wird.

Das bedeutet, dass der betroffene Personenkreis in diesem Jahr 2020 nicht so sehr auf die (sogenannte) 450 €-Regelung achten muss und eine Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente erst dann erfolgt, wenn dieser 44.590 € übersteigt. Man kann also mehr als die üblichen 450 € monatlich anrechnungsfrei verdienen. Man kann sich auch, wenn der Chef „mitspielt“, ein fürstliches Weihnachtsgeld auszahlen lassen. Auch andere Einmalzahlungen, die aus Gründen des Hinzuverdienstes vielleicht erst im Kalenderjahr 2021 zu erwarten sind, können somit anrechnungsfrei in das Jahr 2020 vorgezogen wer-den. Aber bitte die Höchstgrenze (44.590 €) immer beachten. Unabhängig von der Anrechnungsfreiheit sind aber die beitragsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Aus dem tatsächlichen Hinzuverdienst sind die üblichen Sozialabgaben und Steuern zu entrichten. Für Bezieher einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ergibt sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderung.
Lothar Poguntke (Weilheim, OB)